Mund-und Nasenschutz

Mit uns und dem richtigen Mund- und Nasenschutz sicher durch die Pandemie

Denn der Mund-und Nasenschutz hat sich im Kampf gegen das Corona-Virus als effektives Mittel bewährt. Daher möchten wir Sie als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der richtigen Wahl der Masken, sowie bei der richtigen Anwendung unterstützen.

Brauchen Sie weitere Informationen? Dann rufen Sie uns an unter 05931/8484-0 – wir helfen Ihnen gerne!

Tragepflicht von Masken

Bund und Länder haben zum 19.01.2021 beschlossen, die Maskenpflicht weiter zu verschärfen, um die Corona-Fallzahlen weiter zu reduzieren und auch gegen die neuen Mutationen anzukämpfen.
Daher ist jede Person verpflichtet in öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen Mund und Nase mit einer medizinischen Maske zu bedecken. Darüber hinaus gilt ebenfalls eine Maskenpflicht im Freien, wenn mehrere Menschen auf engem Raum zusammenkommen oder sich nicht nur kurz dort aufhalten z. B. vor Läden und Geschäften sowie auf Parkplätzen. Diese Orte bestimmen die örtlichen Behörden.

Ebenfalls besteht Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn nicht mindestens ein Abstand von eineinhalb Metern eingehalten werden kann.

Zudem ist zu beachten, dass die Bundesländer abweichend vom Bund, zusätzlich eigene Regeln/Verordnungen z. B. die niedersächsische Verordnung zur Umsetzung der Maskenpflicht aufgestellt haben. Hierzu können Sie sich über die offiziellen Seiten der Länder informieren.

Operations-, OP oder medizinische Gesichtsmaske

 

Diese Masken bestehen aus mehrschichtigem Kunststoff mit Falten. Bei der Anschaffung dieser Masken ist auf die Zulassung nach DIN EN 14683 zu achten. Denn mit dieser Zulassung ist eine bestimmte Filterleistung gewährleistet. Auch das CE-Kennzeichen sollte auf der Verpackung vorhanden sein, da somit die gesetzlichen Anforderungen an die Qualität erfüllt sind.

Jedoch schützen diese Masken eher andere Personen im nahen Umkreis vor Tröpfcheninfektion, die der Maskenträger beim Sprechen oder Husten abgibt. Weniger schützt diese vor der Ausbreitung von Aerosolen.

Der Eigenschutz durch diese Masken ist eher begrenzt, weshalb der Einsatz von FFP2-Masken zu empfehlen ist.

FFP-Masken

Notwendig für einen Schutz gegen Corona-Viren sind mindestens FFP2-Masken. Denn Sie schützen den Träger weitreichend vor Tröpfcheninfektion und Aerosolen. Noch besser sind allerdings FFP3-Masken.

Jedoch sind leider viele Masken ohne oder mit gefälschten Zertifikaten im Handel. Woran sich zertifizierte und damit sichere Masken grundsätzlich erkennen lassen, veranschaulicht das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in einem Übersichtsplakat.

Zudem sollte beachtet werden, dass Masken mit Ventil nur die eingeatmete Luft filtern und somit keinen Schutz für das Umfeld des Trägers bieten.

Operations-, OP oder medizinische Gesichtsmaske

  • Vor und nach dem Absetzen der Maske sind die Hände zu desinfizieren
  • Kontaminationen der Innenseite sind zu vermeiden,
  • Die Maske wird nach Gebrauch trocken an der Luft aufbewahrt (nicht in geschlossenen Behältern!)
  • Die Maske wird anschließend vom selben Träger benutzt (der Zugriff durch andere Personen muss ausgeschlossen sein).
  • Nach der europäischen Norm für Atemschutzgeräte DIN EN 149 gilt: An handelsüblichen MNS (Mund Nase Schutz) durchgeführte Untersuchungen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV zeigen, dass die Gesamtleckage vieler MNS deutlich über den für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) zulässigen Werten liegt. Nur einige wenige MNS erfüllen die wesentlichen Anforderungen (Filterdurchlass, Gesamtleckage, Atemwiderstand) an eine filtrierende Halbmaske der Geräteklasse FFP1. MNS kann wirkungsvoll das Auftreffen makroskopischer (nicht mikroskopischer) Tröpfchen im Auswurf des Patienten auf die Mund- und Nasenschleimhaut des Trägers verhindern. Die Zulässigkeit von MNS ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Gemäß des Beschluss 45/2011 des ABAS vom 05.12.2011: MNS ist kein Atemschutz. Er dient lediglich als Berührungsschutz zur Verhinderung von Schmierinfektionen. MNS schützt nicht vor Aerosolen.
  • Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 nach Biostoffverordnung liegt in der Regel keine infektiöse Gefährdung vor. Hier ist keine besondere PSA erforderlich, sofern keine zusätzliche toxische oder sensibilisierende Wirkung vorliegt.
  • Bitte bedenken Sie die folgenden Tragzeitbegrenzungen bei der Verwendung von FFP2/FFP3 Masken (DGUV Regel 112-190):
            - 120 Minuten Tragedauer (maximal)
            - 30 Minuten Erholungsdauer
            - 3 Einsätze pro Arbeitsschicht
            - 5 Arbeitsschichten pro Woche